Angaben gemäß Verordnung (EU) 2019/2088

Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsrisiken bei Investitionsentscheidungsprozessen

Bei Investitionsentscheidungsprozessen steht für uns das Kundeninteresse an oberster Stelle und nicht das politische Interesse der Europäischen Kommission oder einer Partei. Investitionsentscheidungsprozesse werden auf Basis von Kundenvorgaben getroffen und berücksichtigen dabei die üblichen wirtschaftlichen Risiken des Investitionsobjektes, insofern auch sogenannte Nachhaltigkeitsrisiken, die in der Regel aber nicht mit der Definition des Verordnungsgebers übereinstimmen, da wir dies aus Flexibilität und pragmatischen Gründen zur Förderung des Kundennutzens anders handhaben als der politisch und ideologisch geprägte schwarz-weiß-Ansatz des Verordnungsgebers. „Nachhaltigkeitsrisiko" ist laut Verordnung ein Ereignis oder eine Bedingung in den Bereichen Umwelt, Soziales oder Unternehmensführung, dessen beziehungsweise deren Eintreten tatsächlich oder potenziell wesentliche negative Auswirkungen auf den Wert der Investition haben könnte. "Nachhaltigkeitsfaktoren" sind Umwelt-, Sozial- und Arbeitnehmerbelange, die Achtung der Menschenrechte und die Bekämpfung von Korruption und Bestechung. Nach verbreiteter Kapitalmarktheorie sind im Marktpreis eines Investitionsobjektes bereits alle Informationen verarbeitet, insofern auch die Informationen und Erwartungen zu den Nachhaltigkeitsrisiken. Sofern der Kunde keine besonderen Vorgaben macht, berücksichtigen wir die Nachhaltigkeitsrisiken unter der Betrachtung der Reputationsrisiken, ob dies gravierende negative Auswirkungen auf die Investition haben kann. Eine exante Aussage zur Gewichtung oder Auswirkungen kann nicht gemacht werden, da es keine verlässliche Datenbasis gibt und Berechnungen lediglich auf Schätzungen beruhen. Ein Index wird nicht verwendet, die Erfüllung der Ziele ergibt sich aus der Gesamtbetrachtung und Abwägung. Um Kunden ein möglichst breites Spektrum an Finanzprodukten anzubieten und freie Wahl zu überlassen, offerieren wir Produkte diverser Anbieter, die die EU-Kriterien für ökologisch nachhaltige Wirtschaftsaktivitäten berücksichtigen, oder nicht berücksichtigen. Der Grundsatz „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ findet nur bei denjenigen dem Finanzprodukt zugrundeliegenden Investitionen Anwendung, die die EU-Kriterien für ökologisch nachhaltige Wirtschaftsaktivitäten berücksichtigen. Dabei werden Methoden des Ausschlussprinzips und/oder des Wirkungsprinzips (impact) eingesetzt, und/oder auch Bester der Klasse Prinzips. Die dem verbleibenden Teil dieses Finanzproduktes zugrundeliegenden Investitionen berücksichtigen nicht die EU-Kriterien für ökologisch nachhaltige Wirtschaftsaktivitäten. Unsere Vergütungspolitik erfolgt unabhängig von der Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsrisiken bzw. -auswirkungen.